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   LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16   

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https://dejure.org/2016,48357
LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16 (https://dejure.org/2016,48357)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 5 Sa 19/16 (https://dejure.org/2016,48357)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2016 - 5 Sa 19/16 (https://dejure.org/2016,48357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 34 Abs 2 TV-L, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

  • IWW

    § 626 BGB, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 611 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 88 Abs. 4 HmbPersVG, § 91 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung bei beharrlicher und schwerwiegender Missachtung der Gleitzeitvorgaben

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Fristlose Kündigung wegen beharrlichem Ansammeln von Minusstunden

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV-L § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

  • rechtsportal.de

    TV-L § 34 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1
    Fristlose Kündigung bei beharrlicher und schwerwiegender Missachtung der Gleitzeitvorgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei zu vielen "Minusstunden"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der beharrliche Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beharrliche und schwerwiegende Überschreitung der zulässigen Minusstunden rechtfertigt fristlose Kündigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Beharrliche Verstöße gegen Gleitzeitgrundsätze können außerordentliche Kündigung begründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Massive Überschreitung der Minusstunden rechtfertigt fristlose Kündigung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Der beharrliche Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze berechtigt zur außerordentlichen Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen übermäßiger Minusstunden?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen beharrlicher Weigerung des Abbaus von Minusstunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 190
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - mwN. juris).

    Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (BAG 19. April 2007 -2 AZR 180/06 - aaO mwN).

    Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung bzw. damit auch eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt bzw. eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16
    Es ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Nach § 626 Abs. 1 BGB (auf den § 34 Abs. 2 TV-L über den "wichtigen Grund" verweist) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - 18.09.2008 - 2 AZR 827/06 -, juris).

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - juris).Die Interessenabwägung hat sich damit allein daran zu orientieren, ob bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne den Sonderkündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TV-L unter denselben Umständen und bei entsprechender Interessenlage ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist anzunehmen wäre.

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16
    Das Erfordernis zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (die Kündigung als "ultima ratio") und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - "Emmely", juris).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 02.11.2016 - 5 Sa 19/16
    Es ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Nach § 626 Abs. 1 BGB (auf den § 34 Abs. 2 TV-L über den "wichtigen Grund" verweist) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - 18.09.2008 - 2 AZR 827/06 -, juris).
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